Totimpfstoffe und Nicht-Lebendimpfstoffe: der Begriff im Gesetz
§ 20c Abs. 1 IfSG erlaubt Apotheken Schutzimpfungen mit „Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind“, bei Personen ab 18 Jahren.1 Kurz spricht man von Nicht-Lebendimpfstoffen; gebräuchlich ist auch das Wort Totimpfstoffe. Auf dieser Seite meinen die Begriffe dasselbe.
Das Gesetz nennt keine Liste einzelner Impfungen. Ob ein Impfstoff darunterfällt, ergibt sich daraus, dass er kein Lebendimpfstoff ist.1
Welche Impfungen die Fachpresse nennt
Genannt werden unter anderem Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Polio, Pneumokokken, Meningokokken, Hepatitis B und Gürtelrose sowie die Reiseimpfungen gegen Tollwut und Japanische Enzephalitis.2
Für die Herbst- und Wintersaison nennt die Fachpresse RSV und Pneumokokken als Schwerpunkt.3 Auch die FSME-Impfung wird als neue Möglichkeit für Apotheken genannt.4
Ausgenommen bleiben Lebendimpfstoffe, etwa gegen Masern, Mumps, Röteln oder Gelbfieber.2
Die Aufzählung gibt wieder, was die Fachpresse nennt. Sie ist keine abschließende Liste und keine Empfehlung für einzelne Impfungen.
Was vor dem Start geklärt sein muss
Schulung
Wer bereits für Grippe und COVID-19 geschult ist, braucht für weitere Nicht-Lebendimpfstoffe eine Ergänzungsschulung (§ 20c Abs. 1 Satz 2 IfSG).1 Laut dem Curriculum der Bundesapothekerkammer vom 13.10.2026 umfasst sie 14 Fortbildungsstunden, größtenteils im Selbststudium, gegebenenfalls ergänzt um eine Praxisstunde zur subkutanen Injektion.5 Mehr dazu: Schulung und Delegation an PTA.
Abrechnung
Der bundesweite Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V regelt in der Fassung mit Stand 05.08.2026 nur Grippe- und COVID-19-Impfungen.6 Laut Pharmazeutischer Zeitung vom 31.05.2026 müssen Leistungsbeschreibung und Honorierung der neuen pharmazeutischen Dienstleistungen – zu denen sie das Impfen zählt – zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband verhandelt werden; ohne Einigung entscheidet die Schiedsstelle.7
Der Präsident der Bundesapothekerkammer geht davon aus, dass nach den Honorierungsverhandlungen spätestens ab Jahresbeginn 2027 alle Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen in Apotheken auch zulasten der Krankenkassen möglich sein werden.5 Den aktuellen Stand finden Sie unter Vergütung von Impfungen in der Apotheke.
Organisation
Raum mit Wartebereich, Festlegungen im Qualitätsmanagement und Schulung des unterstützenden Personals regelt § 35a ApBetrO.8 Die einzelnen Anforderungen stehen in der Übersicht Impfen in der Apotheke: Überblick für Inhaber.
Folge- und Auffrischimpfungen mitplanen
Notwendige Folge- und Auffrischimpfungen sind in der Dokumentation mit Terminvorschlägen anzugeben (§ 22 Abs. 4 IfSG).9
Wer neue Impfungen anbietet, legt deshalb am besten von Anfang an fest, wie Folgetermine vergeben und in der Dokumentation vermerkt werden.
Häufige Fragen
Ab wann können die neuen Impfungen mit der Kasse abgerechnet werden?
Der bundesweite Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V (Stand 05.08.2026) regelt nur Grippe und COVID-19.6 Der BAK-Präsident geht davon aus, dass nach den Honorierungsverhandlungen spätestens ab Jahresbeginn 2027 alle Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen auch zulasten der Krankenkassen möglich sein werden.5
Reicht meine Grippe- und COVID-19-Schulung?
Für diese beiden Impfungen ja. Für weitere Nicht-Lebendimpfstoffe ist eine Ergänzungsschulung nötig (§ 20c Abs. 1 Satz 2 IfSG).1
Gilt die Erweiterung auch für Kinder und Jugendliche?
Nein, § 20c Abs. 1 IfSG setzt ein Mindestalter von 18 Jahren voraus.1 Für COVID-19-Impfungen nennt der Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V Versicherte ab 12 Jahren.6
Gibt es eine Liste der erlaubten Impfungen?
Nein. Das Gesetz nennt keine einzelnen Impfungen; entscheidend ist, dass der Impfstoff kein Lebendimpfstoff ist.1
Darf die Apotheke gegen Masern oder Gelbfieber impfen?
Nein. Lebendimpfstoffe, etwa gegen Masern, Mumps, Röteln oder Gelbfieber, sind ausgenommen.2
Ist die FSME-Impfung in der Apotheke möglich?
Die Fachpresse nennt FSME ausdrücklich unter den Impfungen, die Apotheken seit dem ApoVWG verabreichen dürfen.4 Eine Vergütung regelt der Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V dafür bislang nicht.6