Reiseimpfungen in der Apotheke: was möglich ist und was vor dem Start geklärt sein muss

Seit dem ApoVWG kommen auch Reiseimpfungen mit Totimpfstoffen für die Apotheke in Betracht. Gelbfieber bleibt außen vor, die Schulung ist zwischen Apotheker- und Ärzteschaft umstritten, und bezahlt wird zunächst von der Kundschaft. Ein Überblick mit Quellen.

Stand: 02.11.2026

Welche Reiseimpfungen in Frage kommen

Apothekerinnen und Apotheker dürfen Personen ab 18 Jahren mit Impfstoffen impfen, die keine Lebendimpfstoffe sind (§ 20c Abs. 1 IfSG).1 Die Fachpresse nennt dabei ausdrücklich die Reiseimpfungen gegen Tollwut und Japanische Enzephalitis.2

Die Empfehlungen der STIKO und der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin (DTG) zu Reiseimpfungen führen weitere Totimpfstoffe auf, etwa gegen Typhus als Injektion, gegen Cholera als Schluckimpfung sowie gegen Hepatitis A und B und gegen Meningokokken.3

Ausgenommen sind Lebendimpfstoffe. Unter den Reiseimpfungen sind das vor allem die Impfungen gegen Gelbfieber und Dengue. Auch gegen Chikungunya, Typhus und Cholera gibt es Lebendimpfstoffe; daneben stehen Totimpfstoffe zur Verfügung, und nur diese kommen in der Apotheke in Betracht.3, 1

Zeitpunkt und Beratung

Impfungen und Impfserien sollten spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn abgeschlossen sein. Für einige Impfungen gibt es Schnellschemata, sie eignen sich aber nicht für alle Reisenden.3 Wer kurz vor der Abreise kommt, ist deshalb nicht immer rechtzeitig geschützt.

Ob ein Zielland einen Impfnachweis verlangt, etwa gegen Gelbfieber, ist vor der Reise zu klären. Für eine individuelle reisemedizinische Beratung verweisen STIKO und DTG auf spezialisierte Ärztinnen und Ärzte, Tropeninstitute und teilweise Gesundheitsämter.3 Legen Sie fest, wohin Sie Kundschaft schicken, die eine solche Beratung oder eine Gelbfieberimpfung braucht.

Für Ihre Planung: Reiseimpfungen sind kein Herbstgeschäft, sie folgen den Reisezeiten Ihrer Kundschaft.

Schulung: Reiseimpfungen sind der Streitpunkt

Laut dem Curriculum der Bundesapothekerkammer vom 13.10.2026 umfasst die Ergänzungsschulung für Apothekerinnen und Apotheker, die bereits für Grippe und COVID-19 geschult sind, 14 Fortbildungsstunden, größtenteils im Selbststudium; wer bisher nicht geschult ist, absolviert 23 Fortbildungsstunden.4 Die Bundesärztekammer trägt dieses Curriculum nicht mit: Sie spricht von einem fortbestehenden fachlichen Dissens und hält die vorgesehene Schulung für nicht ausreichend.5 Laut Pharmazeutischer Zeitung hält sie insgesamt 64 Unterrichtseinheiten für erforderlich.6 Nach § 20c Abs. 3 IfSG entwickelt die Bundesapothekerkammer die Mustercurricula in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer.1 Welche Schulung in Ihrem Kammerbezirk angeboten und anerkannt wird, erfahren Sie bei Ihrer Landesapothekerkammer.

Gerade Reiseimpfungen hält die Bundesärztekammer für besonders anspruchsvoll, etwa bei Anamnese, Indikationsstellung und dem Umgang mit Komplikationen.5 Laut Pharmazeutischer Zeitung fordert sie dafür zusätzlich ein Modul von 36 Unterrichtseinheiten.6

Die meisten Totimpfstoffe werden in den Muskel gespritzt.7 Manche dürfen laut Zulassung auch unter die Haut gegeben werden, etwa bei Blutgerinnungsstörungen; bei Tollwut- und Meningokokken-Impfstoffen ist die Gabe unter die Haut nicht zugelassen.3 Wer schon impfen darf, braucht für die Gabe unter die Haut ein praktisches Ergänzungsmodul von einer Fortbildungsstunde und darf ohne dieses Modul nicht subkutan impfen; wer die Schulung neu absolviert, lernt die Technik dort mit.7 Mehr dazu: Impfen durch PTA: Schulung und Delegation.

Abrechnung: Selbstzahler, Satzungsleistung, Arbeitgeber

Für Schutzimpfungen, die wegen eines Auslandsaufenthalts nötig sind, haben gesetzlich Versicherte nur dann Anspruch, wenn der Aufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn ein besonderes Interesse daran besteht, die Einschleppung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (§ 20i Abs. 1 SGB V). Weitere Schutzimpfungen kann eine Krankenkasse in ihrer Satzung vorsehen (§ 20i Abs. 2 SGB V).8

Viele Krankenkassen erstatten Reiseimpfungen als freiwillige Satzungsleistung; bei beruflich bedingten Auslandsaufenthalten sind die Impfungen über den Arbeitgeber erstattungsfähig. Die Polio-Impfung übernehmen die gesetzlichen Kassen auch dann, wenn sie wegen einer Reise erfolgt.3 Der bundesweite Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V über Impfungen in Apotheken regelt bislang nur Grippe und COVID-19.9

Reiseimpfungen bieten Sie deshalb als Selbstzahlerleistung an. Ob die eigene Krankenkasse eine Impfung in der Apotheke erstattet, klärt Ihre Kundschaft am besten vorher.

Impfserien und Dokumentation

Notwendige Folge- und Auffrischimpfungen sind in der Dokumentation mit Terminvorschlägen anzugeben (§ 22 Abs. 4 IfSG).10 Besteht eine Reiseimpfung aus mehreren Dosen, vereinbaren Sie die Folgetermine am besten gleich beim ersten Termin – mit Blick auf das Reisedatum.

Die Dokumentation der Apotheke nach § 35a Abs. 5 ApBetrO ist zehn Jahre ab dem Impfdatum aufzubewahren.11 Die Angaben im Einzelnen: Impfdokumentation in der Apotheke: Pflichtangaben.

Häufige Fragen

Darf die Apotheke gegen Gelbfieber impfen?

Nein. Gegen Gelbfieber wird mit einem Lebendimpfstoff geimpft3, und Lebendimpfstoffe sind von § 20c Abs. 1 IfSG nicht umfasst.1

Wie früh sollte die Kundschaft vor der Reise kommen?

Impfungen und Impfserien sollten spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn abgeschlossen sein.3 Bei Impfserien heißt das: entsprechend früher beginnen.

Zahlt die Krankenkasse Reiseimpfungen?

Für Impfungen, die allein wegen einer privaten Reise nötig sind, besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch; Ausnahmen gibt es bei einem besonderen öffentlichen Interesse (§ 20i Abs. 1 SGB V), etwa bei Polio.8, 3 Viele Kassen erstatten Reiseimpfungen freiwillig als Satzungsleistung.3

Reicht die Ergänzungsschulung für Reiseimpfungen?

Nach dem Curriculum der Bundesapothekerkammer umfasst die Ergänzungsschulung 14 Fortbildungsstunden.4 Die Bundesärztekammer hält das gerade für Reiseimpfungen nicht für ausreichend und fordert ein zusätzliches Modul.5, 6 Den aktuellen Stand kennt Ihre Landesapothekerkammer.