Impfdokumentation in der Apotheke: Pflichtangaben nach § 22 IfSG und § 35a ApBetrO

Wer in der Apotheke impft, dokumentiert zweimal: für die geimpfte Person und für die Apotheke. Diese Seite stellt die Pflichtangaben beider Rechtsgrundlagen nebeneinander.

Stand: 24.10.2026

Zwei Dokumentationen, zwei Rechtsgrundlagen

§ 22 IfSG regelt die Dokumentation für die geimpfte Person: im Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung.1

§ 35a Abs. 5 ApBetrO regelt, was die Apotheke selbst festhält und aufbewahrt.2 Beide Pflichten bestehen nebeneinander; viele Angaben überschneiden sich, aber nicht alle.

Pflichtangaben nach § 22 IfSG

Pflichtangaben nach § 22 IfSG
AngabeEinzelheiten
Datum der Impfung–
ImpfstoffBezeichnung und Chargenbezeichnung
KrankheitName der Krankheit, gegen die geimpft wird
Geimpfte PersonName und Geburtsdatum
Verantwortliche PersonName und Anschrift der für die Durchführung der Impfung verantwortlichen Person
Bestätigungin Schriftform oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur oder qualifiziertem elektronischem Siegel

Zusätzlich gehören in die Dokumentation Hinweise zum Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, zu möglichen Ansprüchen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht und zu den zuständigen Stellen (Abs. 3) sowie notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen (Abs. 4). Wird der Impfausweis nicht vorgelegt, wird in einer Impfbescheinigung dokumentiert (Abs. 1). § 22 IfSG selbst nennt keine Aufbewahrungsfrist.1

Dokumentation der Apotheke nach § 35a Abs. 5 ApBetrO

Dokumentation der Apotheke nach § 35a Abs. 5 ApBetrO
AngabeEinzelheiten
AufklärungDatum und Durchführung
AnamneseDatum und Durchführung
Einwilligungder zu impfenden Person
ImpfdatumDatum der Impfung
ImpfstoffBezeichnung und Chargenbezeichnung
Geimpfte PersonName, Geburtsdatum und Anschrift
ApothekeName und Anschrift
Aufklärung und AnamneseName und Bestätigung der Person, die sie durchgeführt hat
VerabreichungName und Bestätigung der Person, die den Impfstoff verabreicht hat; bei Delegation zusätzlich das Namenszeichen des Apothekers, der die Impfung beaufsichtigt hat

Wird nach Aufklärung oder Anamnese nicht geimpft, sind Impfdatum, Impfstoff und die Angaben zur Verabreichung nicht erforderlich. Die Dokumentation ist zehn Jahre ab dem Tag der Impfung aufzubewahren.2

Wer dokumentiert

Die Impfdokumentation ist nicht delegierbar (§ 20c Abs. 4 IfSG).3 Übriges pharmazeutisches Personal darf bei Vorbereitung und Dokumentation unterstützen (§ 35a Abs. 2 ApBetrO).2

Verantwortlich bleibt also der Apotheker oder die Apothekerin, auch wenn das Team zuarbeitet. Wie sich Aufgaben beim Impfen verteilen lassen: Schulung und Delegation an PTA.

Praktisch organisieren

Weil sich die Angaben beider Rechtsgrundlagen überschneiden, hilft es, sie in einem Ablauf zu erfassen: Personen, Impfstoff und Charge, Aufklärung und Anamnese, dazu die Hinweise für die geimpfte Person. Angaben wie Name und Anschrift der Apotheke sind bei jeder Impfung gleich und lassen sich vorbereiten.

Bei Impfungen, die eine Folge- oder Auffrischimpfung brauchen, gehört der Terminvorschlag gleich mit in die Dokumentation. Welche Impfungen neu hinzugekommen sind: Totimpfstoffe in der Apotheke.

Häufige Fragen

Wie lange muss die Apotheke die Impfdokumentation aufbewahren?

Zehn Jahre ab dem Impfdatum (§ 35a Abs. 5 ApBetrO).2

Was wird dokumentiert, wenn nach der Anamnese nicht geimpft wird?

Aufklärung, Anamnese und die übrigen Angaben; Impfdatum, Impfstoff und die Angaben zur Verabreichung sind nicht erforderlich (§ 35a Abs. 5 ApBetrO).2

Darf eine PTA die Impfung dokumentieren?

Die Dokumentation bleibt beim Apotheker; PTA dürfen dabei unterstützen.3, 2

Was gilt, wenn kein Impfausweis vorliegt?

Wird der Impfausweis nicht vorgelegt, wird in einer Impfbescheinigung dokumentiert (§ 22 Abs. 1 IfSG).1

In welcher Form wird die Impfung bestätigt?

Nach § 22 Abs. 2 IfSG in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel.1

Welche Hinweise gehören in die Dokumentation für die geimpfte Person?

Hinweise zum Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, zu möglichen Ansprüchen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht und zu den Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden können (§ 22 Abs. 3 IfSG), dazu notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen (Abs. 4).1

Wer steht bei einer Delegation in der Dokumentation?

Name und Bestätigung der Person, die den Impfstoff verabreicht hat, und das Namenszeichen des Apothekers, der die Impfung beaufsichtigt hat (§ 35a Abs. 5 ApBetrO).2

Quellen

Abgerufen und geprüft am 24.10.2026.

  1. § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Impfdokumentation
  2. § 35a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken
  3. § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG): Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte, die Verträge und die Vorgaben Ihrer Landesapothekerkammer.