Was sich mit dem ApoVWG geändert hat
Das ApoVWG ist in weiten Teilen seit dem 02.07.2026 in Kraft.1
Apothekerinnen und Apotheker dürfen Schutzimpfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen bei Personen ab 18 Jahren durchführen. Voraussetzung ist, dass sie ärztlich geschult sind und zum Personal einer öffentlichen Apotheke gehören, für die sie impfen (§ 20c Abs. 1 IfSG).2
Das Gesetz spricht von Schutzimpfungen mit „Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind“, kurz Nicht-Lebendimpfstoffe.2 Im Sprachgebrauch und bei der Suche ist meist von Totimpfstoffen die Rede. Auf diesen Seiten meinen die Begriffe dasselbe.
Zuvor waren in Apotheken nur Grippe- und COVID-19-Impfungen möglich. Lebendimpfstoffe bleiben ausgenommen.3 Keine Apotheke ist verpflichtet zu impfen.3
Welche Impfungen damit in Betracht kommen und was vor dem Start noch fehlt: Totimpfstoffe in der Apotheke nach dem ApoVWG.
Wer in der Apotheke impfen darf
Wer bereits für Grippe- und COVID-19-Impfungen geschult ist, impft diese weiter, ohne neue Schulung. Für weitere Nicht-Lebendimpfstoffe ist eine Ergänzungsschulung nötig (§ 20c Abs. 1 Satz 2 IfSG).2
Die Verabreichung darf an PTA, Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum sowie Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure delegiert werden – unter Aufsicht und nach ärztlicher Schulung. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Dokumentation bleiben beim Apotheker bzw. bei der Apothekerin (§ 20c Abs. 4 IfSG).2
Umfang der Schulungen und Grenzen der Delegation: Impfen durch PTA: Schulung und Delegation.
Was die Apotheke organisatorisch braucht
Neben der Berechtigung der impfenden Person stellt die Apothekenbetriebsordnung Anforderungen an die Apotheke selbst:
- Qualitätsmanagement: Es muss Festlegungen enthalten zu Vorbereitung, Aufklärung und Einwilligung, Anamnese und der Entscheidung, wann nicht geimpft wird, Verabreichung, Dokumentation, Hygiene und zur Meldung bei Verdacht auf eine Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht (§ 35a Abs. 1 ApBetrO).4
- Personal: Unterstützendes Personal muss ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungen sind zu dokumentieren (§ 35a Abs. 2 ApBetrO).4
- Raum: Für Impfungen in der Apotheke ist eine geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich nötig; der Apothekenbetrieb darf nicht gestört werden (§ 35a Abs. 3 ApBetrO).4
Dokumentation
Dokumentiert wird zweifach: mit den Pflichtangaben nach § 22 IfSG im Impfausweis bzw. in einer Impfbescheinigung für die geimpfte Person5 und in der Dokumentation der Apotheke nach § 35a Abs. 5 ApBetrO. Ihre eigene Dokumentation bewahrt die Apotheke zehn Jahre ab dem Impfdatum auf.4
Welche Angaben im Einzelnen gefordert sind: Impfdokumentation in der Apotheke: Pflichtangaben.
Vergütung (Stand 24.10.2026)
Bundesweit geregelt ist die Vergütung von Grippe- und COVID-19-Impfungen, im Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V.6
Der Präsident der Bundesapothekerkammer geht davon aus, dass nach den Honorierungsverhandlungen spätestens ab Jahresbeginn 2027 alle Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen in Apotheken auch zulasten der Krankenkassen möglich sein werden.7
Beträge und Impfstoffkosten im Einzelnen: Vergütung von Impfungen in der Apotheke.
Checkliste für den Start
Aus den Anforderungen oben ergibt sich eine Reihenfolge, in der Sie den Start vorbereiten können:
- Schulungsbedarf je Person klären: Erstschulung oder Ergänzungsschulung.
- Festlegungen im Qualitätsmanagement ergänzen.
- Raum mit Wartebereich prüfen.
- Festlegen, wer aufklärt, wer verabreicht und wer beaufsichtigt.
- Dokumentation nach § 22 IfSG und § 35a Abs. 5 ApBetrO organisieren.
- Stand der Vergütung prüfen.
- Kundschaft informieren – die Leistung bewerben, nicht das Präparat. Mehr dazu: Impfaktionstag in der Apotheke planen.
Häufige Fragen
Welche Impfungen dürfen Apotheken seit dem ApoVWG durchführen?
Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, bei Personen ab 18 Jahren – wenn die impfende Person ärztlich geschult ist (§ 20c Abs. 1 IfSG).2 Lebendimpfstoffe sind nicht umfasst.3
Muss meine Apotheke impfen?
Nein, das Impfen ist freiwillig.3
Dürfen PTA impfen?
Sie dürfen die Verabreichung übernehmen, unter Aufsicht und nach ärztlicher Schulung. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Dokumentation bleiben beim Apotheker (§ 20c Abs. 4 IfSG).2
Wie lange muss die Impfdokumentation aufbewahrt werden?
Zehn Jahre ab dem Impfdatum (§ 35a Abs. 5 ApBetrO).4