Was Apotheken seit dem ApoVWG dürfen
Apothekerinnen und Apotheker dürfen Personen ab 18 Jahren mit Impfstoffen impfen, die keine Lebendimpfstoffe sind – wenn sie ärztlich geschult sind und zum Personal einer öffentlichen Apotheke gehören (§ 20c Abs. 1 IfSG).2 Die Fachpresse nennt dabei ausdrücklich die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten und Polio.3
Wer bisher nur für Grippe und COVID-19 geschult ist, braucht für diese Impfungen eine Ergänzungsschulung (§ 20c Abs. 1 Satz 2 IfSG); wer noch nicht geschult ist, die vollständige ärztliche Schulung.2 Wie es um die Schulung steht, lesen Sie weiter unten.
Was die STIKO für Erwachsene vorsieht
Erwachsene mit vollständiger Grundimmunisierung sollen die Impfung gegen Tetanus und Diphtherie alle zehn Jahre auffrischen. Nach Auswertung der Impfquoten von 2021 hatte laut RKI etwa die Hälfte der Erwachsenen in den zehn Jahren davor eine solche Impfung erhalten.1 Eine Übersichtsarbeit von 2025 stellt den Nutzen der Auffrischung im Erwachsenenalter infrage; die STIKO will die Impfabstände überprüfen.1
Einmalig soll die nächste fällige Auffrischung zusätzlich gegen Keuchhusten schützen. Einzelimpfstoffe gegen Tetanus, Diphtherie oder Keuchhusten gibt es seit Jahren nicht mehr; geimpft wird mit Kombinationsimpfstoffen.1, 4 Gegen Polio wird bei Erwachsenen nur bei bestimmten Indikationen aufgefrischt; steht ohnehin die Auffrischung gegen Tetanus und Diphtherie an, geht das mit einem Kombinationsimpfstoff.1
Schwangere sollen in jeder Schwangerschaft gegen Keuchhusten geimpft werden, möglichst früh im letzten Schwangerschaftsdrittel. Enge Haushaltskontakte und Betreuende eines Neugeborenen, deren letzte Keuchhusten-Impfung mehr als zehn Jahre zurückliegt, sollen möglichst bis vier Wochen vor der Geburt geimpft werden. Personal im Gesundheitsdienst und in Gemeinschaftseinrichtungen soll alle zehn Jahre gegen Keuchhusten geimpft werden.4
Für Ihre Planung heißt das: Die Nachfrage hängt an keiner Saison, und mit werdenden Eltern und ihrem Umfeld gibt es eine Zielgruppe, die einen konkreten Anlass hat. Ob im Einzelfall geimpft wird, klären Aufklärung und Anamnese in der Apotheke; wie Sie mit Schwangeren verfahren, legen Sie am besten im Qualitätsmanagement fest.
Verletzungen gehören in die Arztpraxis
Nach einer Verletzung richtet sich der Tetanusschutz nach der Wunde und dem Impfstatus; bei unklarem oder fehlendem Schutz kann neben der Impfung Tetanus-Immunglobulin nötig sein.1 Diese Abwägung gehört in die Arztpraxis.
Unsere Empfehlung: Halten Sie im Qualitätsmanagement fest, dass Kundschaft mit einer frischen Verletzung an die Arztpraxis verwiesen wird – auch wenn sie nach einer „Tetanusspritze“ fragt.
Schulung: Stand und offene Fragen
Laut dem Curriculum der Bundesapothekerkammer vom 13.10.2026 umfasst die Ergänzungsschulung für Apothekerinnen und Apotheker, die bereits für Grippe und COVID-19 geschult sind, 14 Fortbildungsstunden, größtenteils im Selbststudium; wer bisher nicht geschult ist, absolviert 23 Fortbildungsstunden.5 Die Bundesärztekammer trägt dieses Curriculum nicht mit: Sie spricht von einem fortbestehenden fachlichen Dissens und hält die vorgesehene Schulung für nicht ausreichend.6 Laut Pharmazeutischer Zeitung hält sie insgesamt 64 Unterrichtseinheiten für erforderlich.7 Nach § 20c Abs. 3 IfSG entwickelt die Bundesapothekerkammer die Mustercurricula in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer.2 Welche Schulung in Ihrem Kammerbezirk angeboten und anerkannt wird, erfahren Sie bei Ihrer Landesapothekerkammer.
Mehr dazu: Impfen durch PTA: Schulung und Delegation.
Abrechnung: vorerst als Selbstzahlerleistung
Der bundesweite Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V regelt in der Fassung mit Stand 05.08.2026 nur Grippe- und COVID-19-Impfungen.8 Über diesen Vertrag ist die Auffrischimpfung gegen Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten in der Apotheke bislang nicht abrechenbar. Der Präsident der Bundesapothekerkammer geht davon aus, dass nach den Honorierungsverhandlungen spätestens ab Jahresbeginn 2027 alle Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen in Apotheken auch zulasten der Krankenkassen möglich sein werden.5
Bis dahin bieten Sie die Impfung als Selbstzahlerleistung an, mit einem Preis, der Impfstoff und Leistung abdeckt. Den aktuellen Stand finden Sie unter Vergütung von Impfungen in der Apotheke.
Dokumentation und nächste Auffrischung
Zu den Pflichtangaben nach § 22 IfSG gehört der Name der Krankheit, gegen die geimpft wird – bei einem Kombinationsimpfstoff also jede Krankheit, gegen die er schützt. Notwendige Folge- und Auffrischimpfungen sind mit Terminvorschlag anzugeben (§ 22 Abs. 4 IfSG).9 Bei Tetanus und Diphtherie ist das die nächste Auffrischung nach zehn Jahren.1
Die Apotheke dokumentiert zusätzlich nach § 35a Abs. 5 ApBetrO und bewahrt diese Dokumentation zehn Jahre auf.10 Die Angaben im Einzelnen: Impfdokumentation in der Apotheke: Pflichtangaben.
Häufige Fragen
Darf eine Apotheke gegen Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten impfen?
Ja, bei Personen ab 18 Jahren, wenn die impfende Person ärztlich geschult ist: Wer schon für Grippe und COVID-19 geschult ist, braucht eine Ergänzungsschulung, alle anderen die vollständige Schulung (§ 20c Abs. 1 IfSG).2 Die Fachpresse nennt diese Impfungen ausdrücklich.3
Wie oft sollen Erwachsene auffrischen?
Gegen Tetanus und Diphtherie alle zehn Jahre; bei der nächsten fälligen Auffrischung wird einmalig zusätzlich gegen Keuchhusten geimpft.1 Für Schwangere, enge Kontaktpersonen von Neugeborenen und Personal im Gesundheitsdienst gelten eigene Empfehlungen zu Keuchhusten.4
Zahlt die Krankenkasse die Impfung in der Apotheke?
Über den bundesweiten Vertrag bislang nicht: Der Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V (Stand 05.08.2026) regelt nur Grippe und COVID-19.8 Der BAK-Präsident erwartet die Kassenabrechnung für alle Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen spätestens ab Jahresbeginn 2027.5
Was gilt, wenn jemand nach einer Verletzung kommt?
Dann richtet sich der Tetanusschutz nach Wunde und Impfstatus, unter Umständen ist zusätzlich Tetanus-Immunglobulin nötig.1 Verweisen Sie an die Arztpraxis.